§4 Landespflegegesetz NRW
Pflegebedürftige, von Pflegebedürftigkeit Bedrohte und ihre Angehörigen sind kostenlos und trägerunabhängig zu beraten und über die erforderlichen ambulanten, teilstationären, vollstationären und komplementären Hilfen zu informieren.
Senioren- und Pflegeberatung sind jedoch unweigerlich miteinander verbunden und werden daher in der individuellen Beratung, falls erforderlich, kombiniert. Eine Beratungsrelevante Trennung findet nicht statt.
Die Beratung ist, wie in §4 Landespflegegesetz gefordert, trägerunabhängig und kostenlos. Sie erfolgt neutral und verschwiegen.
Die Persönlichkeit des Ratsuchenden steht immer im Vordergrund. Jeweils im Einzelfall werden spezielle Fragen individuell erörtert und Hausbesuche angeboten.
Beratung bietet u.a. Informationen über:
Komplementäre Hilfen
z.B. hauswirtschaftliche Unterstützung
entweder durch Privatpersonen, die in der Regel selbst engagiert werden, durch gewerbliche Anbieter (z.B.VSD/ Verein für Soziale Dienste) oder die kreisweite „Aktion Hilfe für Alte Menschen“. Diese trägt dazu bei, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu überwinden und Vereinsamung im Alter zu verhüten. Hierfür leisten ehrenamtliche Helfer u.a. Unterstützung im Haushalt, z.B. beim Einkaufen. Außerdem bieten sie Begleitung bei Spaziergängen, Arztbesuchen usw. an, sie leisten Gesellschaft, lesen vor und vieles mehr.
z.B. Hausnotruf
Der Hausnotruf ist eine Rufhilfe, die an das vorhandene Telefonsystem gekoppelt wird. Es ermöglicht der hilfebedürftigen Person in Notfällen durch einen am Körper getragenen Ruffinger, o.ä. Hilfe herbei zu holden. Dies können Angehörige, Nachbarn oder der Hausnotrufanbieter sein. Der / die Betroffene hat so die Sicherheit, notfalls schnelle Hilfe erhalten zu können.
z.B. Essen auf Rädern
kann in Anspruch genommen werden, wenn Hilfebedürftige nicht mehr selber kochen können oder wollen und die vorhandenen örtlichen Mittagstische auf Grund von persönlichen Schwierigkeiten nicht aufgesucht werden können.
Es handelt sich hierbei um einen fahrbaren Mittagstisch unterschiedlicher Anbieter. Neben regulärer Kost wird auch Schonkost und Gerichte für Diabetiker angeboten.
Angebote und Einrichtungen der Tages- und Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Rekonvaleszenzpflege
Tagespflege
Wenn die ambulante Pflege einer pflegebedürftigen Person in seiner bzw. ihrer häuslichen Umgebung im Tagesverlauf zeitweise ( z.B. wegen Berufstätigkeit der Pflegeperson) nicht sichergestellt werden kann, besteht die Möglichkeit auf Unterbringung in einer Tagespflegeeinrichtung.
Bei nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen erhält die pflegebedürftige Person dann die für sie erforderlichen und angemessenen Pflegeleistungen im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ vom Amt für Soziale Angelegenheiten des Oberbergischen Kreises.
Die Leistung ist schriftlich oder persönlich beim Sozialamt der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Dort steht auch die Pflegeberatung zur Verfügung.
Bei Antragstellung sind Nachweise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der pflegebedürftigen Person sowie der Pflegebescheid der Pflegekasse vorzulegen.
Verhinderungspflege
Wenn eine private Pflegeperson aus persönlichen Gründen verhindert ist, finanziert die Pflegeversicherung für maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr eine Ersatzpflegekraft. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens 6 Monate von der Pflegekraft versorgt worden ist.
Kurzzeit-und Verhinderungspflege können kombiniert werden.
Bei nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen erhält die pflegebedürftige Person dann die erforderlichen und angemessenen Pflegeleistungen im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ vom Amt für Soziale Angelegenheiten des Oberbergischen Kreises. Alle Leistungen sind schriftlich oder persönlich beim Sozialamt der Wohnsitzgemeinde des/ der pflegebedürftigen Person zu beantragen. Dort steht auch die Pflegeberatung zur Verfügung.
Bei Antragstellung sind Nachweise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der pflegebedürftigen Person sowie die Erklärung der Pflegekasse zur Leistungsgewährung vorzulegen.
Kurzzeitpflege
Zur Entlastung pflegender Angehöriger oder bei Verhinderung einer Pflegeperson (z.B. Urlaub oder Krankheit) kann Kurzzeitpflege bis zu maximal 8 Wochen im Kalenderjahr in einer vollstationären Einrichtung beansprucht werden, wobei die im Kalenderjahr nicht beanspruchten Leistungen der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege genutzt werden können. Auch ohne Pflegebedürftigkeit ist unter bestimmten Umständen eine Kurzzeitpflege möglich, dann aber als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse.
Ist zu verwertendes Einkommen nicht vorhanden und reichen Einkommen und Leistungen der Pflegekasse nicht aus, die Kosten der Pflege zu decken, kann für diesen befristeten Aufenthalt in einem Heim Sozialhilfe beantragt werden.
Alle Leistungen sind schriftlich oder persönlich beim Sozialamt der Wohnsitzgemeinde des der pflegebedürftigen Person zu beantragen. Dort steht auch die Pflegeberatung zur Verfügung.
Bei Antragstellung sind Nachweise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der pflegebedürftigen Person sowie die Erklärungen der Pflegekasse zur Leistungsgewährung vorzulegen.
Rekonvaleszenzpflege
Wenn im Genesungsfall z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt trotz Pflege zu Hause durch einen professionellen Pflegedienst eine Entlassung nach Hause aus sozialmedizinischer Sicht befristet nicht verantwortbar ist, kann eine befristete vollstationäre Unterbringung in Anspruch genommen werden.
Die Beanspruchung der Rekonvaleszenzpflege bedarf immer der Prüfung / Genehmigung durch die örtliche Senioren-und Pflegeberatung und –oder des Oberbergischen Kreises.
Ist zu verwertendes Vermögen nicht vorhanden und reichen Einkommen und Leistungen der Pflegekasse nicht aus, die Kosten dieser Pflege zu decken, kann für diesen zeitlich befristeten Aufenthalt in einem Heim Sozialhilfe beantragt werden.
Alle Leistungen müssen schriftlich oder persönlich beim Sozialamt der Wohnsitzgemeinde des/ der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Dort steht auch die Pflegeberatung zur Verfügung.
Bei Antragstellung sind Nachweise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der pflegebedürftigen Person sowie Erklärungen der Pflegekasse zur Leistungsgewährung vorzulegen.
Vollstationäre Pflege auf Dauer
Reichen ambulante Pflege in häuslicher Umgebung und / oder Tagespflege in einer teilstationären Einrichtung nicht aus, den pflegerischen Bedarf im Einzelfall zu decken, besteht die Möglichkeit einer Pflege in einer vollstationären Einrichtung.
Ist die pflegebedürftige Person noch nicht in einen Pflegegrad eingestuft oder befindet sich die pflegebedürftige Person unterhalb des Pflegegrades IV, so ist immer eine Pflegeberatung durch die örtliche Senioren- und Pflegeberatung pflichtig vorgeschaltet.
Bei nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen erhält die pflegbedürftige Person dann die für sie erforderlichen und angemessenen Pflegleistungen im Rahmen
„Hilfe zur Pflege“ vom Amt für Soziale Leistungen des Oberbergischen Kreises als vollstationäre Pflege auf Dauer.
Die Leistung ist schriftlich oder persönlich beim Sozialamt der Wohnsitzgemeinde des oder der pflegebedürftigen Person zu beantragen.
Die Senioren- und Pflegeberatung steht für Fragen und Informationen vor Ort zur Verfügung.
Bei Antragstellung sind Nachweise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der pflegebedürftigen Person sowie der Pflegebescheid der Pflegekasse vorzulegen.
Service Wohnen
Hierbei handelt es sich in der Regel um behinderten- und seniorengerecht ausgestattete Wohnungen in einer Wohnanlage. Der Betreiber der jeweiligen Wohnanlage bietet zusätzlich zum regulären Mietverhältnis verschiedene Grund- und Wahlleistungen an, die gegen Entgelt zugebucht werden können.
Die Angebotspalette ist unterschiedlich und unterliegt keiner gesetzlich festgeschriebenen Vorgabe.
Wohngemeinschaften/ Demenz
Speziell für demenziell Erkrankte gibt es verschiedene Wohngruppen im Oberbergischen Kreis.
Bei allen Formen der Demenz kommt es auf Grund fehlerhafter Stoffwechselvorgänge zum langsamen Untergang der Nervenzellen. Besonders betroffen sind jene Abschnitte des Gehirns, die für Denkvermögen, Orientierung und Sprache wichtig sind. Sind Auffälligkeiten oder gravierende Persönlichkeitsveränderungen vorhanden, sollte zunächst eine ärztliche Diagnose Gewissheit verschaffen.
Vielfältige Unterstützungs- und Hilfsangebote sowohl im häuslichen Bereich als auch bei stationärer Unterbringung werden angeboten.
Angebote und Einrichtungen-Wohnberatung
beinhaltet Beratung und Unterstützung bei der bedarfsgerechten Wohnungsanpassung oder Wohnungssuche mit dem Ziel eines längst möglichen Verbleibs in der eigenen Häuslichkeit.
Hierzu gehören kleinere Veränderungen in der Wohnungsausstattung oder gar bauliche Veränderungen ebenso zum Beratungsangebot wie die Information über finanzielle Hilfen.
Bei Vorliegen eines Pflegegrades zahlt die Pflegekasse bis zu 4000,-€ für eine Maßnahme.
Ggf. müssen Antragsteller mit eigenem Einkommen einen Eigenanteil tragen. Das Vermögen des Antragstellers bleibt bei der Beantragung unberücksichtigt.
Angebote und Einrichtungen- Wohnraumförderung
Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung wird es immer wichtiger, die Wohnungsangebote im Bestand auf die aktuellen Wohnbedürfnisse insbesondere auch von älteren und pflegebedürftigen Personen anzupassen.
Der barrierefreie Umbau von bestehenden Wohnungen kann mit zinsgünstigen Darlehn gefördert werden. Die Förderangebote richten sich sowohl an die Eigentümer von Mietwohnungen als auch an die Eigentümer von selbstgenutzten Wohneinheiten.
Auskunft zu den aktuellen Förderprogrammen erteilen Banken und Sparkassen sowie der Oberbergische Kreis.
Angebote und Einrichtungen-Vorsorge
Jeder Mensch kann in die Situation geraten, dass er auf Grund unterschiedlicher Ereignisse nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Dies kann z.B. durch Unfall oder Krankheit der Fall sein.
Auch Angehörige dürfen dann nicht ohne weiteres für die betroffene Person entscheiden. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber z.B. die gesetzliche Betreuung per Gerichtsbeschluss vorgesehen. Um sicher sein zu können, dass alle wesentlichen Erfordernisse stets im Sinne des Betroffenen erledigt werden, ist es sinnvoll frühzeitig für diesen Fall vorzusorgen und eine Person des Vertrauens selbst zu bestimmen.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung legt fest, welche Person im Falle einer notwendig werdenden Betreuung vom Gericht zum Betreuer bestimmt werden soll.
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Person des persönlichen Vertrauens bevollmächtigt, festgelegte Angelegenheiten ( z.B. Vertretung bei Behörden, Bankangelegenheiten, etc. ) zu regeln.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung legt fest, wie und in welcher Art die medizinische Behandlung im Krankheitsfall erfolgen oder unterlassen werden soll.
Alle Vollmachten und Verfügungen können notariell beglaubigt werden. Für weitere Informationen steht die Senioren- und Pflegeberatung vor Ort zur Verfügung.
Das Beratungsangebot der Senioren- und Pflegeberatung der Gemeinde Engelskirchen im Überblick: