Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Engelskirchen haben eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich am kommunalpolitischen Geschehen „ihrer“ Gemeinde zu beteiligen.
Wie das im Einzelnen erfolgen kann, ist nachstehend näher erläutert:
1. Einwohnerfragen
Während öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates und der Fachausschüsse hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner das Recht, Fragen an Rat und Verwaltung zu stellen. Diese „Fragestunde“ erfolgt unter dem 2. Tagesordnungspunkt und ist beendet, wenn erkennbar keine weiteren Fragen der Einwohnerinnen und Einwohner mehr gestellt werden. Bei Sondersitzungen des Gemeinderates und der Fachausschüsse kann die Einwohnerfragestunde entfallen.
Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten beziehen, für die die Gemeinde Engelskirchen auch zuständig ist. Die Einwohner/innen haben die Möglichkeit, den Ausgangspunkt ihrer Frage kurz zu erläutern und sind berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen.
Die Anfragen beantwortet im Regelfall der Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so wird diese schriftlich beantwortet. Eine Aussprache hierüber findet allerdings in der Fragestunde nicht statt.
Die Termine der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und der Fachausschüsse werden im „Rundblick Engelskirchen“ und auf der Internetseite der Gemeinde Engelskirchen bekannt gegeben oder können im Vorzimmer des Bürgermeisters in Erfahrung gebracht werden.
2. Anregungen und Beschwerden
Jede/r hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat der Gemeinde Engelskirchen zu wenden.
Dies hat schriftlich zu erfolgen und auch hier gilt, dass es sich um eine Angelegenheit handeln muss, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde Engelskirchen fällt. Eingaben werden grundsätzlich in angemessener Zeit vom Rat behandelt, in der Regel bereits in der nächsten Sitzung.
Wer eine entsprechende Eingabe macht, erhält zu der Sitzung, in der über die Eingabe beraten wird, rechtzeitig eine schriftliche Einladung. Während der Sitzung besteht dann die Möglichkeit, die Eingabe zusätzlich noch mündlich zu erläutern.
3. Einwohnerantrag
Mit einem Einwohnerantrag können die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Engelskirchen beantragen, dass der Rat der Gemeinde Engelskirchen über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und letztendlich auch entscheidet.
Antragsberechtigt sind die Einwohner/innen, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Engelskirchen wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, also auch Jugendliche und Ausländer.
Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten und darüber hinaus drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
4. Bürgerbegehren
Die Gemeindeordnung gibt den Bürgerinnen und Bürgern das Recht, in einer Vielzahl kommunaler Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Wollen die Bürgerinnen und Bürger z.B. einen zusätzlichen Kindergarten, eine weitere Schule oder einen neuen Friedhof, so können sie den Gemeinderat mit einem Bürgerbegehren zu einer Entscheidung zwingen.
Kern des Bürgerbegehrens ist „die zur Entscheidung zu bringende Frage“, die so formuliert sein muss, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann. Neben dieser Frage muss das Bürgerbegehren auch eine Begründung enthalten und bis zu drei Vertretungsberechtigte benennen. Schließlich muss ein Begehren, dessen Umsetzung Kosten verursacht, einen Kostendeckungsvorschlag enthalten.
Unbeschränkt sind die Möglichkeiten des Bürgerbegehrens natürlich nicht. Entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung bleiben bestimmte kommunalpolitische Entscheidungen dem Gemeinderat bzw. dem Bürgermeister vorbehalten. Nicht zulässig ist beispielsweise ein Bürgerbegehren über die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Auch die kommunalen Steuern und Abgaben können nicht über ein Bürgerbegehren abgeschafft oder gesenkt werden, ebensowenig kann die interne Organisation der Verwaltung geändert werden. Dies sind nur einige Beispiele, die Gemeindeordnung enthält noch eine Reihe anderer Sachverhalte, bei denen ein Bürgerbegehren unzulässig ist. Bitte informieren Sie sich frühzeitig.
Ist das Bürgerbegehren eingereicht, ist der Gemeinderat am Zuge. Er muss zunächst über die Zulässigkeit entscheiden. Sofern das Begehren form- und fristgerecht eingereicht und auch alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Gemeinderat die Zulässigkeit bejahen.
Sind dagegen die gesetzlichen Voraussetzungen des Bürgerbegehrens nicht erfüllt, so kann der Rat nur die Unzulässigkeit des Begehrens feststellen. Gegen diese Entscheidung steht allerdings der Rechtsweg offen.
Ist das Bürgerbegehren zulässig, so hat der Gemeinderat grundsätzlich drei Möglichkeiten. Er muss entscheiden,
5. Bürgerentscheid
Die Gemeindeordnung macht nur wenig Vorgaben für das Verfahren. Sie stellt die Modalitäten in das Ermessen der Städte und Gemeinden. Die Gemeinde Engelskirchen hat eine Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden erlassen, in der die Einzelheiten des Verfahrens geregelt sind.
Auch bei einem Bürgerentscheid kommt es – wie bei allen demokratischen Verfahren – auf die Mehrheit an. Dies allein reicht aber noch nicht aus, denn die Mehrheit muss aus mindestens 20 von Hundert aller Wahlberechtigten bestehen.
Bevor ein Einwohnerantrag oder ein Bürgerbegehren gestartet wird, bietet der Bürgermeister gerne seine Beratung über den genauen Ablauf und die zu beachtenden rechtlichen Vorgaben an.