Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist eine Sozialleistung für Kinder unter 12 Jahren, die 1980 eingeführt wurde. Unterhaltsvorschuss wird von den Unterhaltsvorschusskassen, das sind spezielle Stellen der kommunalen Jugendämter, gewährt.
Anspruch haben Kinder von alleinerziehenden Müttern und Vätern, wenn der andere Elternteil keinen oder einen unterhalb des Mindestunterhaltes liegenden Unterhaltsbeitrag leistet.
Die Zahlungshöchstdauer beträgt 72 Monate und wird längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (12. Geburtstag) des Kindes gewährt.
Seit 1. Januar 2010 gelten bundesweit folgende Unterhaltsvorschussbeiträge:
Zuständig ist das Jugendamt des Oberbergischen Kreises.