Der Rat der Gemeinde Engelskirchen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.02.2023 die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Ladestraße und Rauscheider Straße" beschlossen und die Begründung bestehend aus dem städtebaulichen Teil und dem Umweltbericht mit dem Fachbericht Artenschutz, gebilligt. Die Gemeinde Engelskirchen hat am 11.08.2023 die Genehmigung der 40. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Ladestraße und Rauscheider Straße" bei der Bezirksregierung Köln (dortiges Az.: 35.2.11-60-74/23) beantragt. Die Genehmigungsfiktion nach § 6 Absatz 4 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die 40. Änderung des Flächennutzungsplans ist dadurch, dass die Genehmigungsfrist am 11.09.2023 abgelaufen ist, eingetreten. Die Genehmigung der 40. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Engelskirchen für den Bereich „Ladestraße und Rauscheider Straße" gilt damit als erteilt.
Gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB wird bekannt gemacht, dass die Genehmigungsfiktion eingetreten ist, d.h. dass die Genehmigung als erteilt gilt.
Räumlicher Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Ladestraße und Rauscheider Straße“ wird wie nachfolgend beschrieben begrenzt und erstreckt sich auf die innerhalb der nachstehenden Grenzen gelegenen Grundstücke und Grundstücksteile: Der vorgesehene Änderungsbereich liegt im Ortskern von Ründeroth und erstreckt sich über die Ladestraße südlich des Bahnhofs Ründeroth von der Oststraße/L 136 bis zur Rauscheider Straße und über die Rauscheider Straße von der Ladestraße bis zur Einmündung der Paul-Gerhardt-Straße. Der Geltungsbereich geht aus der beigefügten Karte hervor. (Stadt- und Regionalplanung Dr. Paul G. Jansen GmbH).
Gegenstand der Planung:
Gegenstand der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Ladestraße und Rauscheider Straße", ist die Darstellung der genannten Straßenteilstücke als „Verkehrswichtige Straßen“. Bislang stellt der Flächennutzungsplan die Ladestraße flächig als Verkehrsfläche - Bahnanlage und die Rauscheider Straße als Wohnbaufläche dar.
Wirksamkeit:
Mit dieser Bekanntmachung wird die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Jedermann kann die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Ladestraße und Rauscheider Straße", die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Gemeinde Engelskirchen, Engels-Platz 4, 51766 Engelskirchen, I. Stock, Zimmer 226 zu den üblichen Öffnungszeiten, zurzeit Montag-Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 27a VwVfG NRW und § 6a Abs. 2 BauGB ist der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auch über die Internetseite der Gemeinde Engelskirchen unter https://www.engelskirchen.de/planen-bauen-umwelt/planen/wirksamer-flaechennutzungsplan/ und über das zentrale Internetportal des Landes unter https://bauleitplanung.nrw.de/ abrufbar.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen: Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen:
Nach § 44 Abs. 3 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bestimmt:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß der Gemeindeordnung NRW kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Genehmigung der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Ladestraße und Rauscheider Straße“ wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Engelskirchen, den 05.10.2023
Dr. Gero Karthaus
Bürgermeister
Begründung
Umweltbericht
Klimawirksamkeitsprüfung