Nach § 13 der Friedhofssatzung stehen auf den Friedhöfen der Gemeinde Engelskirchen folgende Grabarten zu Bestattungszwecken zur Verfügung:
- Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (in Engelskirchen 30 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt werden. Reihengrabfelder werden für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr bereitgestellt.
Die Reihengrabstätte ist für die Bestattung nur eines Toten vorgesehen. Ausnahmen sind jedoch möglich.
- Wahlgrabstätten (sog. Familiengrabstätten) sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Ruhezeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
Bei den Wahlgrabstätten wird unterschieden in ein- und mehrstelligen Grabstätten. In einer Einzelwahlgrabstätte können neben einer Erdbestattung bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
Das Nutzungsrecht kann mehrmals wiedererworben werden.
Nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
- Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (in Engelskirchen 30 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt werden.
- Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Ruhezeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. In einem Urnenwahlgrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften wie bei den Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.
- Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, in denen ausschließlich Urnen beigesetzt werden können. Da die Anonymen Urnenbestattungen ohne Beisein der Angehörigen oder anderer Personen und ohne Hinweis auf Zeit und Ort der Beisetzung von der Friedhofsverwaltung vorgenommen wird, ist diese Bestattung nur zulässig, wenn sie dem nachgewiesenen Willen des Verstorbenen entspricht.
- Baumbestattung
Ab Herbst 2015 bietet die Gemeinde Engelskirchen die Urnenbestattung im Wurzelbereich von Bäumen am. Diese neue Grabart steht den Engelskirchener Bürgerinnen und Bürgern zunächst auf den Friedhöfen Ründeroth, Wallefeld und Osberghausen zur Verfügung. Dabei handelt es sich um einstellige Urnengräber im Wurzelbreiech eines fiedhofsprägenden Baums, die mit biologisch abbaubaren Urnen besetzt werden. In diesen Grabfeldern können bis zu 18 Urnen bestattet werden.
Name, Geburtsdatum und Sterbedatum werden auf einer Bronzeplakette graviert, die an einer schlichten aber ausdrucksvollen Stehle angebracht wird.
Das Grabfeld unter dem Baum bleibt frei und wird von der Gemeinde gepflegt. Ihnen entsteht keinerlei Pflegeaufwand und eine gesonderte Grabgestaltung entfällt.
- Reihen- und Wahlgrabstätten im Grabkammersystem
Kennzeichnend für die Grabkammern ist, dass der Sarg nicht unmittelbar von Erde eingeschlossen ist. Die Grabkammern bestehen aus Beton-Fertigbauteilen, wobei nur die Seitenteile und die Deckenplatten aus Beton bestehen. Der Boden der Grabkammer ist „offen“. Durch diese besondere Bauweise gelten bei den Grabkammern verkürzte Ruhefristen von 15 Jahren.
- Reihengrabstätten im Grabkammersystem sind für die Beisetzung von einem Verstorbenen vorgesehen. Im Übrigen gelten die Vorschriften wie bei den Reihengrabstätten für Erdbestattungen.
- Wahlgrabstätten im Grabkammersystem werden zur doppelten Belegung übereinander vergeben. Im Falle der Zweitbelegung der Grabkammer muss das Nutzungsrecht zur Erlangung der Ruhefrist entsprechend verlängert werden. Für Wahlgrabstätten im Grabkammersystem gelten im Übrigen die Vorschriften für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sinngemäß.
- Ehrengrabstätten. Die Gemeinde behält sich vor, Ehrengrabstätten für verdiente Bürger bereitzustellen.
- Pflegefreie Grabstätten sind Grabstätten, die als Rasenfläche angelegt sind und bei denen die Pflege durch die Gemeinde übernommen wird, wobei sich die Pflege der Grabstätten auf das Mähen des Rasens beschränkt. Die Gräber werden mit einer im Boden bündig versenkten Liegeplatte versehen, die mit Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Sterbejahr des/der Verstorbenen einheitlich beschriftet wird. Die Liegeplatte wird von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben und verlegt.
Unterschieden werden pflegefreie Gräber in Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen sowie Wahlgrabstätten für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen. Im Übrigen gelten die Regelungen für Reihen- und Wahlgräber sinngemäß.
- Kriegsgräber sind Grabstätten, die auf Grund des Gräbergesetzes vom 21.12.2004 dauerhaft auf den Friedhöfen angelegt sind und durch die Gemeinde unterhalten und gepflegt werden.
Das Gesetz dient nach § 1 dazu, den Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und für zukünftige Generationen die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben.
Für die Unterhaltung und Pflege dieser Gräber erhält die Gemeinde Engelskirchen jährlich eine zweckgebundene Pauschale von der Bezirksregierung Köln.
Folgende Kriegsgräber sind auf den Friedhöfen in der Gemeinde Engelskirchen vorhanden:
- Friedhof Engelskirchen: 47 Einzelgräber, 235 qm Sammelgräber
- Friedhof Loope: 2 Einzelgräber
- Ev. Friedhof Engelskirchen: 4 Einzelgräber
- Friedhof Ründeroth: 12 Einzelgräber, 14 qm Sammelgräber
- Kath. Friedhof Ründeroth: 7 Einzelgräber
Gesamt: 72 Einzelgräber, 249 qm Sammelgräber