Verkehrszeichen und -einrichtungen sind Bestandteil der Straßenausstattung und sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen.
Aufgrund der neuen Straßenverkehrsordnung, die zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist, sind die Behörden angehalten, den Abbau von Verkehrszeichen und die Anordnung neuer Verkehrszeichen auf das unumgängliche Maß zu beschränken.
Verkehrszeichen und Markierungen werden nur noch dort angeordnet, wo dies aufgrund von besonderen Umständen zwingend erforderlich ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur noch dann angeordnet werden, wenn es für die Sicherheit des Verkehrs zwingend erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer eine Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mir ihr rechnen muss.
Für die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen ist ein schriftlich begründeter Antrag zu stellen. Nach Vorprüfung durch die örtliche Ordnungsbehörde wird der Antrag zur endgültigen Entscheidung an das
Straßenverkehrsamt des Oberbergischen Kreises
Gummersbacher Str. 41 a
51643 Gummersbach
weitergeleitet.
Wird dem Antrag entsprochen, wird das Verkehrszeichen aufgestellt. Ohne entsprechende Anordnung des Straßenverkehrsamtes dürfen keine Verkehrszeichen aufgestellt werden.