Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Engelskirchen haben eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich am kommunalpolitischen Geschehen "ihrer Gemeinde" zu beteiligen.
Was im Einzelnen erfolgen kann, ist nachstehend erläutert:
Während öffentlicher Ratssitzungen hat jeder Einwohner das Recht, Fragen an Rat und Verwaltung zu stellen. Diese "Fragestunde" erfolgt unter einem besonderen Tagesordnungspunkt und findet in der Regel zu Beginn der Sitzung statt.
Die Anfragen müssen sich jedoch auf Angelegenheiten beziehen, für die die Gemeinde Engelskirchen auch zuständig ist. Die Einwohner haben die Möglichkeit, den Ausgangspunkt ihrer Frage zu erläutern.
Eine Aussprache hierüber findet allerdings in der Fragestunde nicht statt. Aber nicht nur in Ratssitzungen besteht die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Dies gilt selbstverständlich auch für alle öffentlichen Ausschusssitzungen.
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat der Gemeinde Engelskirchen zu wenden. Dies hat schriftlich zu erfolgen und auch hier gilt, dass es sich um eine Angelegenheit handeln muss, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde Engelskirchen fällt. Diese Eingaben werden grundsätzlich in angemessener Zeit vom Rat behandelt, in der Regel bereits in der nächsten Sitzung.
Wer eine entsprechende Eingabe macht, erhält zu der Sitzung, in der über die Eingabe beraten wird, rechtzeitig eine schriftliche Einladung. Während der Sitzung besteht dann die Möglichkeit, die Eingabe zusätzlich noch mündlich zu erläutern.
Mit einem Einwohnerantrag können die Einwohner der Gemeinde Engelskirchen beantragen, dass der Gemeinderat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und letztendlich auch entscheidet.
Wer kann einen solchen Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind solche Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Engelskirchen wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, also auch Jugendliche und Ausländer.
Wie muss ein solcher Antrag aussehen?
Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten und darüber hinaus drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Auf Wunsch ist die Verwaltung bei der Einleitung eines solchen Antrages behilflich.
Ist eine bestimmte Anzahl von Unterschriften notwendig?
Ja, nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung muss der Antrag von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner unterzeichnet sein. Für die Gemeinde Engelskirchen bedeutet dies, dass mindestens ca. 1.050 Unterschriften notwendig sind. Die genaue Anzahl hängt jeweils vom aktuellen Einwohnerbestand ab und muss zeitnah erfragt werden.
Wie müssen die Unterschriftenlisten aussehen?
Jede Liste mit Unterschriften muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Die Eintragungen müssen die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift zweifelsfrei erkennen lassen.
Die Gemeindeordnung gibt den Bürgerinnen und Bürgern das Recht, in einer Vielzahl kommunaler Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Wollen die Bürgerinnen und Bürger z.B. einen zusätzlichen Kindergarten, eine weitere Schule oder einen neuen Friedhof, so können sie den Gemeinderat mit einem Bürgerbegehren zu einer Entscheidung zwingen.
Was muss zu Beginn des Verfahrens beachtet werden?
Kern des Bürgerbegehrens ist, "die zur Entscheidung zu bringende Frage" die so formuliert sein muss, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann. Neben dieser Frage muss das Bürgerbegehren auch eine Begründung enthalten und bis zu drei Vertretungsberechtigte benennen. Schließlich muss ein Begehren, dessen Umsetzung Kosten verursacht, auch einen Kostendeckungsvorschlag enthalten.
Wie müssen die Unterschriftenlisten aussehen?
Unterschriften können nur auf solchen Listen geleistet werden, auf denen die Frage, die Begründung (evtl. verständliche Kurzfassung) und der Kostendeckungsvorschlag enthalten sind. Nur so ist letztlich sichergestellt, dass sich jeder Unterzeichner über die Tragweite seiner Unterschrift im Klaren ist. Daneben müssen die Listen den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift der Unterzeichner enthalten. Ein Muster kann hier aufgerufen werden. Auf Wunsch ist die Verwaltung bei der Einleitung eines solchen Antrages behilflich.
Wieviele Unterschriften muss man überhaupt sammeln?
Das Bürgerbegehren muss von mindestens 8 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Für die Gemeinde Engelskirchen bedeutet dies, dass mindestens ca. 1.300 Unterschriften gesammelt werden müssen. Auch hier hängt die genaue Anzahl vom aktuellen Einwohnerbestand ab und muss zeitnah erfragt werden.
Wann ist ein Bürgerbegehren unzulässig?
Unbeschränkt sind die Möglichkeiten des Bürgerbegehrens natürlich nicht. Entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung bleiben bestimmte kommunalpolitische Entscheidungen dem Gemeinderat bzw. dem Hauptverwaltungsbeamten (in Engelskirchen also dem Bürgermeister) vorbehalten. Nicht zulässig ist beispielsweise ein Bürgerbegehren über die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Auch die kommunalen Steuern und Abgaben können nicht über ein Bürgerbegehren abgeschafft oder gesenkt werden, ebensowenig kann die innere Organisation der Verwaltung geändert werden. Dies sind nur einige Beispiele, die Gemeindeordnung enthält noch eine Reihe anderer Sachverhalte, bei denen ein Bürgerbegehren unzulässig ist. Bitte informieren sie sich frühzeitig.
Wie geht es dann weiter?
Ist das Bürgerbegehren eingereicht, ist der Gemeinderat am Zuge. Er muss zunächst über die Zulässigkeit entscheiden. Sofern das Begehren form- und fristgerecht eingereicht und auch alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Gemeinderat die Zulässigkeit bejahen. Sind dagegen die gesetzlichen Voraussetzungen des Bürgerbegehrens nicht erfüllt, so kann der Rat nur die Unzulässigkeit des Begehrens feststellen. Gegen diese Entscheidung steht allerdings der Rechtsweg offen. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so hat der Gemeinderat grundsätzlich drei Möglichkeiten. Er muss entscheiden,
Wie wird der Bürgerentscheid durchgeführt?
Die Gemeindeordnung macht nur wenig Vorgaben für das Verfahren. Sie stellt die Modalitäten in das Ermessen der Städte und Gemeinden. Die Gemeinde Engelskirchen hat eine Satzung hierüber erarbeitet, in der die Einzelheiten des Verfahrens geregelt werden.
Wann ist ein Bürgerentscheid erfolgreich?
Auch bei einem Bürgerentscheid kommt es - wie bei allen demokratischen Verfahren - auf die Mehrheit an. Dies allein reicht aber noch nicht aus, denn die Mehrheit muss aus mindestens 20 vom Hundert aller Wahlberechtigten bestehen. In der Gemeinde Engelskirchen sind deshalb ca. 3100 Stimmen für den Entscheid notwendig (bei der Landtagswahl 2000 sind über 15000 Personen wahlberechtigt). Durch diese Regelung will der Landesgesetzgeber vermeiden, dass sich Interessen einer kleinen Minderheit durchsetzen, die in keiner Weise den Willen der Bürgerschaft insgesamt widerspiegeln.
Dies ist ein Beispiel, wie eine Liste aussehen könnte:
Frau Susanne Fabritius | |
Amt / Bereich Fachbereich 4 - Zentrale Dienste Rathaus, Zimmer 210 // 1. OG Engels-Platz 4 51766 Engelskirchen Telefon: 02263 83-151 E-Mail: susanne.fabritius@engelskirchen.de |