Die Gemeindeordnung gibt den Bürgerinnen und Bürgern das Recht, in einer Vielzahl kommunaler Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Wollen die Bürgerinnen und Bürger z.B. einen zusätzlichen Kindergarten, eine weitere Schule oder einen neuen Friedhof, so können sie den Gemeinderat mit einem Bürgerbegehren zu einer Entscheidung zwingen.
Was muss zu Beginn des Verfahrens beachtet werden?
Kern des Bürgerbegehrens ist, "die zur Entscheidung zu bringende Frage" die so formuliert sein muss, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann. Neben dieser Frage muss das Bürgerbegehren auch eine Begründung enthalten und bis zu drei Vertretungsberechtigte benennen. Schließlich muss ein Begehren, dessen Umsetzung Kosten verursacht, auch einen Kostendeckungsvorschlag enthalten.
Wie müssen die Unterschriftenlisten aussehen?
Unterschriften können nur auf solchen Listen geleistet werden, auf denen die Frage, die Begründung (evtl. verständliche Kurzfassung) und der Kostendeckungsvorschlag enthalten sind. Nur so ist letztlich sichergestellt, dass sich jeder Unterzeichner über die Tragweite seiner Unterschrift im Klaren ist. Daneben müssen die Listen den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift der Unterzeichner enthalten. Ein Muster kann hier aufgerufen werden. Auf Wunsch ist die Verwaltung bei der Einleitung eines solchen Antrages behilflich.
Wieviele Unterschriften muss man überhaupt sammeln?
Das Bürgerbegehren muss von mindestens 8 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Für die Gemeinde Engelskirchen bedeutet dies, dass mindestens ca. 1.300 Unterschriften gesammelt werden müssen. Auch hier hängt die genaue Anzahl vom aktuellen Einwohnerbestand ab und muss zeitnah erfragt werden.
Wann ist ein Bürgerbegehren unzulässig?
Unbeschränkt sind die Möglichkeiten des Bürgerbegehrens natürlich nicht. Entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung bleiben bestimmte kommunalpolitische Entscheidungen dem Gemeinderat bzw. dem Hauptverwaltungsbeamten (in Engelskirchen also dem Bürgermeister) vorbehalten. Nicht zulässig ist beispielsweise ein Bürgerbegehren über die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Auch die kommunalen Steuern und Abgaben können nicht über ein Bürgerbegehren abgeschafft oder gesenkt werden, ebensowenig kann die innere Organisation der Verwaltung geändert werden. Dies sind nur einige Beispiele, die Gemeindeordnung enthält noch eine Reihe anderer Sachverhalte, bei denen ein Bürgerbegehren unzulässig ist. Bitte informieren sie sich frühzeitig.
Wie geht es dann weiter?
Ist das Bürgerbegehren eingereicht, ist der Gemeinderat am Zuge. Er muss zunächst über die Zulässigkeit entscheiden. Sofern das Begehren form- und fristgerecht eingereicht und auch alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Gemeinderat die Zulässigkeit bejahen. Sind dagegen die gesetzlichen Voraussetzungen des Bürgerbegehrens nicht erfüllt, so kann der Rat nur die Unzulässigkeit des Begehrens feststellen. Gegen diese Entscheidung steht allerdings der Rechtsweg offen. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so hat der Gemeinderat grundsätzlich drei Möglichkeiten. Er muss entscheiden,
- ob er dem Bürgerbegehren entsprechen will, so dass der Bürgerentscheid entfällt, oder
- ob er sich mit den Bevollmächtigten des Bürgerbegehrens auf eine einvernehmliche Regelung verständigen will und kann, so dass der Entscheid überflüssig wird, oder
- ob er einen Termin für den Bürgerentscheid festsetzen will, der innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden muss.