Gemeinde Engelskirchen

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Beschlussvorlage - VO/0189/LP10-21

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt / Der Rat der Gemeinde Engelskirchen beschließt:

 

1.

Über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage wird - wie in der nachstehenden Übersicht dargestellt - beschlossen.

 

2.

Der Bebauungsplan Nr. 83 „Loope-Ost“ wird als Satzung beschlossen.

 

 

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Sachverhalt:

 

Im Zeitraum 04.01. bis 05.02.2021 wurde die frühzeitige Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB durchgeführt.

 

Folgende Stellungnahmen ohne Anregungen wurden eingereicht:

 

  1. Vodafone NRW GmbH vom 05.01.2021
  2. Amprion GmbH vom 07.01.2021
  3. Aggerverband vom 11.01.2021
  4. Landschaftsverband Rheinland vom 13.01.2021
  5. Deutsche Flugsicherung Langen vom 20.01.2021
  6. Umicore Brüssel vom 25.01.2021
  7. Rheinisch-Bergischer Kreis vom 03.02.2021

 

Folgende Stellungnahmen mit Anregungen und Bedenken wurden eingereicht:

 

 

  1. Autobahn GmbH des Bundes vom 29.01.2021:

 

8.1    Kurzfassung der Einwendung:

 

Es könnten keine Ansprüche auf aktiven und passiven Lärmschutz oder bezüglich der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden. Wenn durch die Planung die Verkehrsbelastung zunimmt, sei ein leistungsfähiger und sicherer Verkehrsablauf zu gewährleisten.

Bei planexternen Ausgleichsflächen wird eine Beteiligung gewünscht.

 

 

8.2    Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Hinweise zum Lärmschutz und zur Schadstoffausbreitung der Bundesautobahn sollen zur Kenntnis genommen werden. Die Planung verursacht keine Erhöhung der Verkehrsbelastung. Planexterne Ausgleichsflächen existieren nicht.

 

8.3   Beschlussvorschlag:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

  1. Bezirksregierung Arnsberg, Bergbau und Energie vom 28.01.2021:

 

9.1              Kurzfassung der Einwendung:

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt über einem verliehenen und einem bereits erloschenen Bergwerksfeld. Die Beteiligung von Umicore Brüssel als Feldeseigentümerin wird empfohlen. Nach den vorliegenden Unterlagen sei im Geltungsbereich des Bebauungsplanes kein umgegangener Bergbau dokumentiert.

 

9.2              Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Feldeseigentümerin Umicore wurde im Verfahren beteiligt.

 

9.3              Beschlussvorschlag:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

  1. Industrie- und Handelskammer, Geschäftsstelle Oberberg vom 27.01.2021:

 

10.1     Kurzfassung der Einwendung:

 

Die IHK begrüßt diese Bauleitplanung. Es wird angeregt zu prüfen, ob der Geltungsbereich nicht auch jenseits der Overather Straße ausgedehnt werden kann.

 

10.2     Stellungnahme der Verwaltung:

 

Eine Ausdehnung des Geltungsbereiches wird nicht angestrebt. Die Grundstücks- und Bebauungsstruktur der Flächen südöstlich der Overather Straße lässt keine steuerungsbedürftigen Ansiedlungsvorhaben erwarten.

 

10.3     Beschlussvorschlag:

 

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

 

  1. LVR, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege vom 26.01.2021:

 

11.1     Kurzfassung der Einwendung:

 

Es seien keine Konflikte mit dem Bodendenkmalschutz zu erkennen. Auf die Meldepflicht zu Bodendenkmälern wird hingewiesen.

 

 

 

 

 

11.2          Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Meldepflicht ist gesetzlich verankert und gilt – unabhängig vom Planungsrecht – bei jeglichem archäologischen Fund.

 

11.3          Beschlussvorschlag:

 

Den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

  1. Fernstraßenbundesamt Hannover vom 21.01.2021:

 

12.1          Kurzfassung der Einwendung:

 

Die neue Zuständigkeit wird erläutert. Das Fernstraßenbundesamt ist demnach ab dem 01.01.2021 zuständig für Bau- und Genehmigungsverfahren für anbaurechtlich relevante Nutzungen. Die Prüfung der Betroffenheit im Fall von Bauleitplanung nimmt jetzt die Autobahn GmbH des Bundes wahr.

 

12.2          Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Autobahn GmbH des Bundes wurde beteiligt. Der Bebauungsplan schafft kein neues Baurecht. Die Beteiligung des Fernstraßenbundesamtes im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren durch die Bauaufsichtsbehörde bleibt hiervon unberührt.

 

12.3          Beschlussvorschlag:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

  1. Deutsche Telekom Köln vom 11.01.2021:

 

13.1          Kurzfassung der Einwendung:

 

Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien müsse gewährleistet bleiben. Angaben zu notwendigen Maßnahmen könnten erst gemacht werden, wenn endgültige Ausbaupläne vorliegen. Es wird um Aufnahme einer textlichen Festsetzung gebeten, nach der in Straßen und Gehwegen geeignete Trassen vorzusehen seien. Das Merkblatt zu Baumstandorten und unterirdischen Versorgungsanlagen solle beachtet werden.

 

Es könne notwendig werden, bereits bestehende Straßen wieder aufzubrechen, um TK-Anlagen zu verlegen. Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet sollen 6 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden.

 

13.2          Stellungnahme der Verwaltung:

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich keine Straßen und Gehwege. Es sollen auch keine neuen öffentlichen Verkehrsflächen geschaffen werden. Insofern werden keine abstimmungsbedürftigen Ausbaupläne angefertigt. Eine textliche Festsetzung zur Regelung von Straßen und Gehwegen ist somit nicht geboten. Die schriftliche Anzeige zu Baubeginn einer Erschließungsanlage ist somit nicht erforderlich.

 

13.3          Beschlussvorschlag:

 

Der Anregung einer textlichen Festsetzung wird nicht gefolgt.

 

 

  1. Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigung vom 07.01.2021.

 

14.1          Kurzfassung der Einwendung:

 

Es wird eine Kampfmitteluntersuchung im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte empfohlen.

 

14.2          Stellungnahme der Verwaltung:

 

In der beigefügten Karte befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes innerhalb der Darstellung „Überprüfung der zu überbauenden Flächen ist nicht erforderlich“. Der Bereich, für den eine Überprüfung empfohlen wird, befindet sich südwestlich und außerhalb des Plangebietes.

 

14.3          Beschlussvorschlag:

 

Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen.

 

 

  1. Bezirksregierung Köln, Gewässerentwicklung vom 06.01.2021:

 

15.1          Kurzfassung der Einwendung:

 

Es wird angeregt, die Flächenversiegelung zu minimieren. Auf das Verschlechterungsverbot nach § 47 WHG wird hingewiesen. Der Grundwasserkörper sei chemisch und mengenmäßig in gutem Zustand. Es bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan. Es wird darauf hingewiesen, dass die Agger ein Gewässer sonstiger Ordnung ist und die Untere Wasserbehörde zuständig sei.

 

15.2          Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Bebauungsplan begründet kein neues oder zusätzliches Baurecht. Die Agger bzw. deren Überschwemmungsbereiche befinden sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Gleichwohl wurde die Untere Wasserbehörde als TÖB beteiligt.

 

15.3          Beschlussvorschlag:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

  1. Bundeswehr Bonn vom 30.12.2020:

 

16.1          Kurzfassung der Einwendung:

 

Es bestehen keine Einwände gegen die Planung. Wenn die B 57 durch Baumaßnahmen tangiert würde, seien die Vorschriften für militärischen Schwerlastverkehr zu beachten.

 

16.2          Stellungnahme der Verwaltung:

 

Mit der von der Bundeswehr angesprochenen B 57 ist offensichtlich die L 136 gemeint.

Die genannte Trasse befindet sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.

 

16.3          Beschlussvorschlag:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Oberbergischer Kreis, verspätet eingegangen am 12.02.2021:

 

17.1          Kurzfassung der Einwendung:

 

Gewässerschutz:

 

Es wird auf kleine Nebengewässer zur Agger hingewiesen und dementsprechende Beachtung von Gewässerrandstreifen.

 

Kommunale Abwasserbeseitigung:

 

Bei der Realisierung der beiden Bauvorhaben soll die Untere Wasserbehörde erneut beteiligt werden.

 

Bodenschutz:

 

Es wird von einer Schwermetallbelastung der anstehenden Böden ausgegangen. Daher könne es sein, dass bei Tiefbauarbeiten abfallrechtlich relevantes Aushubmaterial anfällt. Die Anwohner im Plangebiet sollen auf das Merkblatt zu Haus- und Nutzgärten in schwermetallbelasteten Regionen hingewiesen werden.

 

Immissionsschutz:

 

Keine Anregungen.

 

Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz:

 

Bei einer Änderung der Flächen solle eine Löschwassermenge im Mischgebiet von 1.600 l/min über 2 Stunden sichergestellt sein. Die Löschwassermenge soll im Radius von 300 m vorgehalten werden. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dabei 75 m Luftlinie nicht überschreiten. Des Weiteren wird auf die Notwendigkeit von Zufahrten für Rettungsdienste und Feuerwehr hingewiesen.

 

Polizei NRW, OBK, Direktion Verkehr:

 

Keine Anregungen.

 

Landschaftspflegerische und artenschutzrechtliche Belange:

 

Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes tritt erst nach Inkrafttreten der bauleitplanerischen Satzung außer Kraft. Auf den gesetzlichen Biotopschutz sowie die artenschutzrechtlichen Regelungen wird hingewiesen. Im Fall der Einstufung nach § 35 BauGB greife die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz.

 

17.2              Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der einfache Bebauungsplan nach § 9 (2a) BauGB schafft und entzieht kein Baurecht.

Es werden keine überbaubaren Flächen festgesetzt. Vorhaben im Plangebiet sind nach § 34 BauGB zu beurteilen, ergänzt durch die textlichen Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels durch den Bebauungsplan. Die Anregungen des Oberbergischen Kreises werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im Einklang mit der Gesetzgebung beachtet.

 

17.3              Beschlussvorschlag:

 

Die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

 

 

Im Zeitraum 30.04. bis 02.06.2021 wurde die Offenlage gem. §§ 3 (2) und 4(2) BauGB durchgeführt. Hierbei wurden folgende Stellungnahmen ohne Anregungen eingereicht.

 

  1. Amprion GmbH Dortmund, vom 03.05.2021:
  2. Deutsche Telekom Köln, vom 14.05.2021
  3. Bundeswehr Bonn, vom 14.05.2021
  4. Landschaftsverband Rheinland Immobilien Köln, vom 31.05.2021
  5. Unitymedia Kassel, vom 31.05.2021
  6. Rheinisch Bergischer Kreis Bergisch Gladbach, vom 31.05.2021

 

Folgende Anregungen und Bedenken wurden vorgetragen:

 

 

  1. IHK, Geschäftsstelle Oberberg, Gummersbach vom 31.05.2021:

 

7.1  Kurzfassung der Stellungnahme:

 

Die Planung wird begrüßt. Es wird empfohlen, dass Einzelhandels- und Zentrenkonzept zu beschließen.

 

7.2  Stellungnahme der Verwaltung:

 

Nicht erforderlich.

 

7.3  Beschlussentwurf:

 

Der Anregung zu folgen.

 

 

 

  1. Bergischer Abfallwirtschaftsverband, Engelskirchen, vom 12.05.2021:

 

8.1  Kurzfassung der Stellungnahme:

 

Es werden die Anforderungen für die Anfahrt der Abfallentsorgungsfahrzeuge an Straßen und Fahrwege formuliert. Die Anforderungen sind dem beigefügten Originalschreiben zu entnehmen.

 

8.2  Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Bebauungsplan Nr. 83 wird als einfacher Bebauungsplan gem. § 9 (2a) BauGB aufgestellt. Im Bebauungsplan werden keine Verkehrsflächen dargestellt. Aus diesem Grund ist die Beachtung von Anforderungen an kommunale Verkehrsflächen nicht geboten.

 

8.3  Beschlussentwurf:

 

Die Anregung zurückzuweisen.

 

 

 

 

 

 

  1. Aggerverband Gummersbach, vom 20.05.2021:

 

9.1  Kurzfassung der Stellungnahme:

 

Wie bereits am 11.01.2021 zur Abwasserbehandlung geäußert, bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Die Stellungnahme zur Gewässerunterhaltung und -entwicklung wird gegenüber dem 11.01.2021 ergänzt:

 

Es befinden sich im Plangebiet mehrere offene und verrohrte Nebengewässer zur Agger. In diesem Zusammenhang wird auf die Vorgaben aus dem Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz hingewiesen. Über die Einhaltung des Gewässerrandstreifens, die Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen am Gewässer, den Anlagenbegriff im Wasserrecht und die Zugänglichkeit zum Gewässer für den Aggerverband wird hingewiesen.

 

9.2  Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Bebauungsplan setzt keine überbaubaren Flächen fest, bei denen die Gewässerabstände beachtet werden müssten. Die Beachtung der rechtlichen Vorgaben bleibt daher dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

 

9.3  Beschlussentwurf:

 

Die Anregungen zu beachten und im Baugenehmigungsverfahren auf die rechtlichen Vorgaben hinzuweisen.

 

 

  1. Oberbergischer Kreis, Gummersbach, vom 26.05.2021:

 

10.1                      Kurzfassung der Stellungnahme:

 

Landschaftsschutz, Artenschutz:

 

Keine Bedenken gegen die Planung. Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes tritt mit dem Inkraftsetzen des Bebauungsplanes außer Kraft. Im Baugenehmigungsverfahren seien die Vorschriften zum gesetzlichen Biotopschutz und die Artenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten. Bei einer Einstufung nach § 35 BauGB greife die Eingriffsregelung.

 

Gewässerschutz:

 

Auf Nebengewässer zur Agger wird hingewiesen und in diesem Zusammenhang auf den Gewässerrandstreifen nach Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz. Bei Gewässerverrohrungen seien ebenfalls Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz zu beachten.

 

Kommunale Abwasseranlagen:

 

Keine Bedenken, wenn die Grundstücksentwässerung an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen wird. Bei der künftigen Niederschlagswasserbeseitigung sollte der Leitfaden „Starkregen-Objektschutz und bauliche Vorsorge“ beachtet werden. Im Falle der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung bedürfe es einer erneuten Beteiligung der Unteren Wasserbehörde.

 

Bodenschutz:

 

Verweis auf die Stellungnahme in der frühzeitigen Beteiligung vom 12.02.2021.

 

Immissionsschutz:

 

Keine Anregungen.

 

Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz:

 

Auf die Löschwasserversorgung wird hingewiesen mit 1.600 l/min über 2 Stunden im Radius von 300 m, Hydrantenentfernung 75 m sowie auf Feuerwehrzufahrten.

 

10.2 Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Vorschriften zum Biotopschutz, dem Artenschutz und dem Gewässerschutz sind im Baugenehmigungsverfahren zu beachten. Der Anschluss von Baugrundstücken an gemeindliche Kanalisation ist obligatorisch. Die Löschwassermenge ist ausreichend.

 

10.3 Beschlussentwurf:

 

Die Anregungen zu beachten und auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Baugenehmigungsverfahren hinzuweisen.

 

 

11. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau, vom 28.05.2021:

 

11.1 Kurzfassung der Stellungnahme:

 

Der Geltungsbereich liege auf einem Bergwerksfeld. Die Beteiligung von Umicore wird empfohlen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sei kein umgegangener Bergbau dokumentiert, insofern sei mit Einwirkungen auf die Tagesoberfläche nicht zu rechnen. Es bestünden daher keine Bedenken zum Bebauungsplan.

 

11.2 Stellungnahme der Verwaltung:

 

Umicore wurde beteiligt.

 

11.3 Beschlussentwurf:

 

Die Anregungen werden beachtet.

 

 

12. Bezirksregierung Köln – Gewässerentwicklung, vom 31.05.2021:

 

12.1 Kurzfassung der Stellungnahme:

 

Zur Sicherung der Grundwasserneubildung wird eine mögliche, minimale Versiegelung von Flächen angeregt. Auf das Verschlechterungsverbot nach § 47 WHG wird hingewiesen. Der Grundwasserkörper im Plangebiet sei in einem guten Zustand, insofern beständen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. Auf die Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde beim Hochwasserschutz wird hingewiesen.

 

 

 

12.2 Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Beachtung des Verschlechterungsverbotes erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Die Untere Wasserbehörde wurde beteiligt.

 

12.3 Beschlussentwurf:

 

Die Hinweise im Baugenehmigungsverfahren zu beachten.

 

 

13. ALDI - St. Augustin, vom 02.06.2021:

 

13.1 Kurzfassung der Stellungnahme:

 

Es seien 2 Bauvoranfragen für groß- und kleinflächigen Lebensmitteldiscounter eingereicht worden. Das Grundstück sei städtebaulich integriert, obwohl es nicht Bestandteil eines zentralen Versorgungsbereiches sei. Es würde eine Nahversorgungsfunktion für die in der Nähe vorhandene Wohnbebauung übernehmen. Der Standort würde auch primär in Konkurrenz zum benachbarten Penny Markt stehen und nicht zu Betrieben im zentralen Versorgungsbereich. Da es keinen Ansiedlungsstandort im zentralen Versorgungsbereich gäbe, sei eine Zentrenverträglichkeit gegeben. Es wird gebeten, das Grundstück aus der Planung herauszunehmen, um das Vorhaben realisieren zu können.

 

13.2 Stellungnahme der Verwaltung:

 

Eine Herausnahme des Grundstücks aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans würde der Zielsetzung des Bebauungsplans zum Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandelsbetriebe zur Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt widersprechen. Ziel der Planung ist es, derartige Nutzungen im Plangebiet auszuschließen, um die Versorgungsfunktion und städtebauliche Attraktivität des zentralen Versorgungsbereichs zu erhalten und zu entwickeln. Die Notwendigkeit hierfür besteht sowohl bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben als auch bei Einzelhandelsbetrieben mit nicht großflächiger Verkaufsfläche. In jedem Fall würden derartige Betriebe im Plangebiet in Konkurrenz zu den Einzelhandelsnutzungen im zentralen Versorgungsbereich treten. Selbst wenn eine einzelne Nutzung nicht unmittelbar bereits mit schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich verbunden sein sollte, tangiert die bewirkte Umsatzbindung in jedem Fall eine Einschränkung in der Erreichbarkeit der von der Stadt für ihren zentralen Versorgungsbereich verfolgten städtebaulichen Ziele. Den von der Einwenderin projektierten Einzelhandelsbetrieben käme zwar für den unmittelbaren Nahbereich eine Nahversorgungsfunktion zu. Dieser Nahversorgungsfunktion bedarf es aber nicht, da die Versorgung bereits über die bestehenden Nutzungen im Umfeld gewährleistet ist. Der Betrieb würde sich auch nicht auf eine reine Nahversorgung beschränken, da die Mantelbevölkerung im Umfeld nicht ausreichend ist, um die Umsatzerwartung des Vorhabens zu decken. Die Vorhabenplanung der Einwenderin zielt demgemäß auf einen großräumigeren Kaufkraftabzug, der auch zu Lasten des zentralen Versorgungsbereichs gehen würde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Planvariante mit kleinflächiger Verkaufsfläche oder aber mit großflächiger Verkaufsfläche realisiert werden würde. Es wird nicht verkannt, dass der Bebauungsplan die projektierten Nutzungsabsichten der Einwenderin unmöglich macht. Die mit dem Plan herbeigeführte Beschränkung des bestehenden Baurechts erfolgt jedoch, um einen Beitrag zur städtebaulichen Zielsetzung der Stadt zur Erhaltung und Entwicklung ihres zentralen Versorgungsbereichs zu leisten.

 

13.3 Beschlussentwurf:

 

Die Anregung zurückzuweisen.

 

 

 

 

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