Der Rat der Gemeinde Engelskirchen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.04.2019 die Widmung, gemäß § 6 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), für die nachfolgend genannten Straßen- und Straßenteilstücke innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 79 „Am Himmelchen“ beschlossen.
Als Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW werden für den uneingeschränkten öffentlichen Verkehr die Parzellen in der Gemarkung Ründeroth, Flur 31, einen Teil aus Flurstück 2404 für die Straße „Zur Hohen Warte“ und Flurstück 2432 und einen Teil aus Flurstück 2403 und einen Teil aus Flurstück 2404 für die „Paul-Gerhardt-Straße“ gewidmet.
Die Teilstücke der Parzellen in der Gemarkung Ründeroth, Flur 31, Flurstück 2414 (Verlängerung der Straße „Zur Hohen Warte“) und einen Teil aus Flurstück 2403 (Verlängerung der „Paul-Gerhardt-Straße“) werden als Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW mit beschränkter Nutzung als Fuß- und Radweg sowie Rettungsweg gewidmet.
Die genauen Flächen ergeben sich aus dem beiliegenden Plan.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Engelskirchen.
Die Widmung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBI. I S. 3803).
Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.
Hinweis:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Engelskirchen, den 30.04.2019
Dr. Gero Karthaus
Bürgermeister