Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GV. NRW S. 172), in Kraft getreten am 30.03.2018, sowie § 27 Abs. 4 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG) vom 13.05.1980 (GV. NRW S. 528), in der zurzeit gültigen Fassung und § 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, wird gemäß Beschluss des Rates vom 10.04.2019 folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Am ersten Sonntag (Martinsmarkt) dürfen Verkaufsstellen zum Verkauf von Waren aller Art in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden, soweit sie unmittelbar an die unten bezeichneten Straßen in Ründeroth angrenzen:
- Markt
- Alter Markt
- Kamper Straße
- Dörrenbergplatz
- Hauptstraße
- Hammerweg
- Oststr. (Haus-Nr. 1 bis Haus Nr. 9)
- Friedhofstraße
- Bahnhofstraße
- Hüttenstraße Haus Nr. 2
- Hohenstein Haus Nr. 1
§ 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der im Rahmen dieser Verordnung zugelassenen Zeiten und Örtlichkeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Ladenöffnungsgesetzes NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.
§ 3
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Verkündungsanordnung:
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Martinsmarktes in Ründeroth vom 11.04.2019 wird hiermit verkündet.
Es wird gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666) in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Rechtsverordnung nach Ablauf eines Jahres nach Datum der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Engelskirchen, den 27.04.2019
Dr. Gero Karthaus
Bürgermeister