Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten – Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) – vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) und des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062) wird von der Gemeinde Engelskirchen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 13.12.2018 für das Gebiet der Gemeinde Engelskirchen folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Am dritten Adventssonntag (Christkindmarkt) dürfen Verkaufsstellen zum Verkauf von Waren aller Art in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden, soweit sie unmittelbar an die nachfolgend bezeichneten und in der Anlage farblich dargestellten Straßen angrenzen:
- Märkische Straße
- Bahnhofsplatz
- Edmund-Schiefeling-Platz
- An der Post
- Bergische Straße (bis zur Einmündung Steeger Straße)
§ 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der im Rahmen dieser Verordnung zugelassenen Zeiten und Örtlichkeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Ladenöffnungsgesetzes NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.
§ 3
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Gebiet der Gemeinde Engelskirchen vom 10.04.2014 wird aufgehoben und tritt somit gleichzeitig außer Kraft.
Verkündungsanordnung
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Christkindmarktes in Engelskirchen vom 14.12.2018 wird hiermit verkündet.
Es wird gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666) in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Rechtsverordnung nach Ablauf eines Jahres nach Datum der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Engelskirchen, den 14.12.2018
Dr. Gero Karthaus
Bürgermeister