Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GV. NRW S. 172), in Kraft getreten am 30.03.2018, sowie § 27 Abs. 4 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG) vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528), in der zurzeit gültigen Fassung und § 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, wird gemäß Beschluss des Rates vom 10.04.2019 folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Am letzten Sonntag im Monat Juni (Landpartie) und am ersten Sonntag im Monat Oktober (Goldener Oktober) dürfen Verkaufsstellen zum Verkauf von Waren aller Art in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden, soweit sie unmittelbar an die nachfolgend bezeichneten Straßen angrenzen:
- Märkische Straße
- Bahnhofsplatz
- Edmund-Schiefeling-Platz
- An der Post
- Bergische Straße (Teilstück zwischen Einmündung Leppestraße und Einmündung Steeger Straße/Horpestraße
- Miebacher Weg 1
§ 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der im Rahmen dieser Verordnung zugelassenen Zeiten und Örtlichkeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Ladenöffnungsgesetzes NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.
§ 3
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Verkündungsanordnung:
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Landpartie und des Goldenen Oktobers in Engelskirchen vom 11.04.2019 wird hiermit verkündet.
Es wird gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666) in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Rechtsverordnung nach Ablauf eines Jahres Datum der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Engelskirchen, den 27.04.2019
Dr. Gero Karthaus
Bürgermeister