Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änd. kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. 6. 2015 (GV. NRW. S. 496), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 38 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434), hat der Rat der Gemeinde Engelskirchen in seiner Sitzung am 25.11.2015 folgende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) beschlossen:
§1
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde Engelskirchen erhebt
- von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und
- eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§2
Hebesätze
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
- Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 401 v.H.
- Für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 582 v.H.
- Für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital auf 503 v.H.
§3
Gültigkeit der Hebesätze
Die in § 2 genannten Hebesätze gelten über das Haushaltsjahr 2016 hinaus bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie durch Ratsbeschluss geändert werden.
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Engelskirchen vom 19.11.2014 (Hebesatzsatzung) außer Kraft.
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG
Die vorstehende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Engelskirchen (Hebesatzsatzung) vom 26.11.2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres nach Datum der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Engelskirchen, den 26.11.2015
Dr. Karthaus
Bürgermeister