Auf der Grundlage des § 34 Absatz 4 Ziffer 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBI. I S. 1749) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderungen kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) hat der Rat der Gemeinde Engelskirchen in seiner öffentlichen Sitzung am 25.02.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Die in der beigefügten Karte (Kartenausschnitt im Maßstab 1:2.500) durch Strichelung umrandete Fläche wird in die Ortslage von Engelskirchen einbezogen, wobei die Innenkante der Umrandung die einbezogenen Flächen festlegt. Die Karte ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Auf der einbezogenen Fläche sind Bauvorhaben zulässig, die den Bestimmungen des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) entsprechen.
§ 3
Bestandteile
Im Rahmen des Satzungsverfahrens wurde der Landschaftspflegerischer Fachbeitrag vom 21.01.2014 erstellt, in dem die erforderlichen ökologischen Kompensationsmaßnahmen herausgearbeitet wurden. Vor Erteilung von Baugenehmigungen ist eine vertragliche Regelung mit der Gemeinde Engelskirchen über die Durchführung dieser Maßnahmen zu treffen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die Satzung zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebaute Ortslage von Engelskirchen – Bereich „Feckelsberger Weg“, wird hiermit, gemäß § 34 Absatz 4 Ziffer 3 BauGB, öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung wird im Rathaus der Gemeinde Engelskirchen, Engels-Platz 4, 51766 Engelskirchen, 1. Stock, Zimmer Nr. 229 in den üblichen Öffnungszeiten, zurzeit
Montag-Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und
Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft erteilt.
Hinweise:
Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 44 Absatz 3 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW gegen diese Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form-oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Engelskirchen, den 05.08.2015
Dr. Gero Karthaus
Bürgermeister