Vereinfachte amtliche Bekanntmachung
Gültigkeit der Wahl des/der Bürgermeisters/in der Gemeinde Engelskirchen am 23. September 2020
Gemäß § 65 Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31.08.1993 (GV. NRW S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GV. NRW. S. 312d), wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Der Rat der Gemeinde Engelskirchen hat in seiner Sitzung am 25. November 2020 aufgrund der Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss festgestellt, dass keiner der unter § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) Kommunalwahlgesetz NRW genannten Fälle vorliegt und keine Einsprüche eingegangen sind.
Der Rat der Gemeinde Engelskirchen beschloss, die Wahl des/ der Bürgermeisters/in der Gemeinde Engelskirchen gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Kommunalwahlgesetzes NRW i.V.m. § 66 der Kommunalwahlordnung NRW für gültig zu erklären.
Nach § 41 Abs. 1 KWahlO kann gegen den Beschluss der Vertretung nach § 40 Absatz 1 binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt d00er Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Im Fall der Ungültigkeitserklärung der Wahl durch die Vertretung steht auch einer Partei oder Wählergruppe, die keinen Einspruch eingelegt hat, die Klagebefugnis zu.
Engelskirchen, 01. Dezember 2020
In Vertretung
Norbert Hamm