Satzung
der Gemeinde Engelskirchen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen zur Durchführung baugestalterischer Absichten im Ortsteil Loope-Nord vom 03.11.2016
Der Rat der Gemeinde Engelskirchen hat in seiner Sitzung am 01.01.2014 aufgrund § 86 (1) Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrheinwestfalen (NRW) vom 01.03.2000 in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) vom 15.07.1994 (GV NRW S. 666) in der jeweils bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung diese Satzung beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das im beiliegenden Plan - Anlage 1 umrandete Gebiet. Es gilt die Innenkante der Umgrenzungslinie. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. Der Satzungsbereich erstreckt sich im Nordosten beginnend an den einbezogenen Grundstücken Overather Straße 33, 35 und 48 entlang der Overather Straße bis zu den gleichfalls einbezogenen Grundstücken Overather Straße 7/9 und 28 ist Südwesten. Im Südosten endet der Bereich an der Bahnlinie. In nordwestlicher Richtung werden die Grundstücke im Abstand von zwei Bautiefen von der Overather Straße aus gerechnet in den Satzungsbereich einbezogen.
§ 2 Fassadenmaterialien
Als Fassadenmaterialien sind rote und gelbe Backsteine, Fachwerk, Putz, Grauwacke und Schiefer zulässig.
§ 3 Dächer
Für geneigte Dächer sind Schiefer, Dachziegel und Dachsteine im schwarzen bis schwarz-grauen Farbton zulässig.
§ 4 Werbeanlagen
Fassadenflächen dürfen auf nicht mehr als 10 % ihrer jeweiligen Fläche durch Werbeanlagen überdeckt werden.
Die Werbung auf Dachflächen ist unzulässig.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig bauliche Anlagen und Werbeanlagen abweichend von den §§ 2, 3 und 4 errichtet oder ändert, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 (1) Nr. 20 und § 84 (3) BauO NRW, die mit einer Geldbuße von bis 50.000 € geahndet werden kann.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Der Rat der Gemeinde Engelskirchen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.10.2014 die vorstehende Gestaltungssatzung für den Ortsteil Loope-Nord beschlossen.
Die Gestaltungssatzung nebst Begründung und Lageplan liegt bei der Gemeinde Engelskirchen, Rathaus, Engels-Platz 4, 51766 Engelskirchen, I. Stock, Zimmer Nr. 229 zu den üblichen Öffnungszeiten, zurzeit
Montag-Freitag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
zu jedermanns Einsichtnahme aus.
Die Gemeinde Engelskirchen gibt auf Verlangen über den Inhalt der Gestaltungssatzung Auskunft.
Hinweise:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW gegen diesen Bebauungsplan kann nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Der Gestaltungssatzung für den Ortsteil Loope-Nord vom 03.11.2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Engelskirchen, den 03.11.2016
Dr. Gero Karthaus
Bürgermeister