Der Rat der Gemeinde Engelskirchen hat in seiner Sitzung am 18.02.2020 die Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich „Schnellenbach-Hollenhagen“ beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich „Schnellenbach-Hollenhagen“ wird wie nachfolgend beschrieben begrenzt und erstreckt sich auf die innerhalb der nachstehend angegebenen Grenzen gelegenen Grundstücke und Grundstücksteile:
Der Ortsteil Schnellenbach liegt ca. 1,5 km nordwestlich des Ortskerns von Ründeroth. Das Plangebiet umfasst zwei unbebaute Grundstücke westlich der Gemeindestraße Hollenhagen. Der Geltungsbereich der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich „Schnellenbach-Hollenhagen“ geht aus der beiliegenden Karte hervor. (©: Oberbergischer Kreis, Geoinformation und Liegenschaftskataster)
Die Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich „Schnellenbach-Hollenhagen“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich „Schnellenbach-Hollenhagen“ wird mit ihrer Begründung bei der Gemeinde Engelskirchen, Rathaus, Engels-Platz 4, 51766 Engelskirchen, I. Stock, Zimmer 226, zu den üblichen Öffnungszeiten, zurzeit
Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:30 Uhr und
Donnerstag von 14:00 bis 17:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Die Gemeinde Engelskirchen gibt auf Verlangen über den Inhalt der Satzung Auskunft.
Hinweise:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 44 Abs. 3 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigungen verlangen, wenn die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrheinwestfalen (GO NRW) bestimmt:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres nach Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich „Schnellenbach-Hollenhagen“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Engelskirchen, den 02.04.2020
Dr. Gero Karthaus
Bürgermeister