Gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) ergeht zunächst befristet bis zum 19.04.2020 zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung:
1. Alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen (z.B. Geburtstags- und Hochzeitsfeiern) im Gebiet der Gemeinde Engelskirchen sind grundsätzlich verboten. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte). Versammlungen auch zur Religionsausübung unterbleiben. Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.
2. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach Klassifizierung des Robert-Koch-Instituts werden für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche erlassen:
a. Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege-stellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
b. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
c. stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen
d. Berufsschulen
e. Hochschulen
3. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen im Gebiet der Gemeinde Engelskirchen werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:
a. Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patientinnen und Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
b. Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
c. Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patientinnen, Patienten und Besucher sind zu schließen
d. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
4. Die Schließung bzw. Einstellung folgender Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote im Gebet der Gemeinde Engelskirchen wird angeordnet:
a. Alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen ab dem 18.03.2020
b. Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen ab dem 18.03.2020
c. Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen und ähnlichen Einrichtungen ab dem 18.03.2020
d. Spiel- und Bolzplätze ab dem 19.03.2020
e. Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab dem 18.03.2020
f. Reisebusreisen ab dem 18.03.2020
g. Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 18.03.2020
h. Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros ab dem 18.03.2020
i. Gleiches gilt für Prostitutionsbetriebe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen ab dem 18.03.2020.
5. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen im Gebiet der Gemeinde Engelskirchen wird ab dem 18.03.2020 beschränkt und nur unter strengen Auflagen sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, und Hygienemaßnahmen (Aushänge mit Hinweisen zur richtigen Hygienemaßnahmen etc.) gestattet:
a. Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen und
b. Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen
Für Restaurants und Speisegaststätten gilt zudem, dass diese frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens um 15 Uhr zu schließen sind.
6. Auch zu Einrichtungshäusern und Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen im Gebiet der Gemeinde Engelskirchen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, wird ab dem 18.03.2020 der Zugang beschränkt und nur unter Auflagen erlaubt. Der Aufenthalt ist nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs gestattet.
7. Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels wird bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 Uhr bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag
8. Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes werden darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen sind.
9. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken werden untersagt.
10. Die Anordnungen unter Ziffer 1. bis 9. sind sofort vollziehbar.
11. Die Anordnungen unter Ziffer 1. bis 9. treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und sind zunächst befristet bis zum 19.04.2020, 24:00 Uhr.
12. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).
Begründung:
Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 10.3.2020 wurden bereits alle Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Teilnehmerinnen/Teilnehmern zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 untersagt.
Diesen Erlass hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW mit weiterem Erlass vom 13.3.2020 ergänzt, wonach ab dem 14.03.2020 auch bei sämtlichen Veranstaltungen unter 1.000 zu erwartenden Teilnehmerinnen/Teilnehmern eine Absage zu erfolgen hat.
Diese beiden Erlasse sind wiederum durch Erlass vom 15.03.2020 und einem weiteren Erlass vom 17.03.2020 konkretisiert worden. Hierauf basierend erfolgt diese Allgemeinverfügung.
Zu 1.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß §§ 16 Abs. 1, 28 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten. Ausgehend von der Gesetzesbegründung sind hiervon alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.
Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus bei Veranstaltungen mit einer hohen Besucherzahl potentiell und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden.
Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Die Zahl der Infizierten steigt stetig an. Im Oberbergischen Kreis ist die Zahl der infizierten Personen in den letzten Tage massiv angestiegen. Durch den Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 13.03.2020 sind die Kommunen als zuständige Stellen angewiesen, für Veranstaltungen ab dem 14.03.2020 dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-Cov-2 notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Aufgrund der Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern reduziert, als weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und Infektionsketten zu unterbrechen. Hieran knüpft auch der neuerliche Erlass vom 15.03.2020 an.
Hinsichtlich des Auswahlermessens ist nach dem Erlass vom 13.03.2020 grundsätzlich davon auszugehen, dass aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 auch bei Veranstaltungen von unter 1.000 Teilnehmern/Besuchern keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltung nicht durchzuführen. Laut diesem Erlass reduziert sich das Auswahlermessen der zuständigen Behörden regelmäßig dahingehend, dass nur die Absage oder zeitliche Verschiebung bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der getroffenen Maßnahmen in Betracht kommt. Nach dem Erlass sind hiervon ausgenommen notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind. Zur Begründung verweist der Erlass auf die in kurzer Zeit rasante Verbreitung des Virus. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die oben angeordnete Maßnahme und die dadurch verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen, oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Laut Erlass ist eine Vermeidung von nicht notwendigen Veranstaltungen angezeigt, um dem Ziel, die Ausbreitung des Virus durch konsequente soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen, näher zu kommen.
Aufgrund des Erlasses vom 13.03.2020 ist das Verbot von Veranstaltungen auszuweiten und auf alle nicht notwendigen Veranstaltungen auszudehnen. Im Rahmen meiner Risikobewertung komme ich zu dem Ergebnis, dass bei der aktuellen Ausbreitungsgeschwindigkeit das Ziel einer Eindämmung nur erreicht werden kann, wenn vorübergehend jede Veranstaltung unabhängig von ihrer Personenzahl untersagt wird. Jeder nicht notwendige soziale Kontakt beinhaltet ein derart hohes Gefährdungspotential, so dass nur durch ein Verbot von Veranstaltungen eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt werden kann. Dem gegenüber sind keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter möglich, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als eine Veranstaltung nicht durchzuführen. Die extrem hohen Risikofaktoren des Zusammentreffens von Personen bei Veranstaltungen, wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die fehlende Rückverfolgbarkeit reduzieren mein Ermessen dahingehend, dass nur die Absage in Betracht kommt.
Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dem Verbot von Veranstaltungen die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Ziel ist es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2, Absatz 2, Satz 2, Art. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 8 Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt.
Meine Zuständigkeit zur Anordnung dieser Maßnahme ergibt sich aus den §§ 28 und 16 IfSG i. V. m. §§ 3 und 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG).
Ein Vorschlag des Kreisgesundheitsamtes gem. § 16 VI IfSG liegt vor.
Zu 2 bis 6:
Auf die Begründung zu 1 wird verwiesen. Rechtgrundlagen der Maßnahmen unter 2-9 sind §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 2 IfSG.
Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in Ziffer 1 enthaltene hinausgehenden – kontaktreduzierenden Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sind die Maßnahmen nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig.
Meine Zuständigkeit zur Anordnung dieser Maßnahmen ergibt sich aus den §§ 28 und 16 IfSG i. V. m. §§ 3 und 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG).
Ein Vorschlag des Kreisgesundheitsamtes gem. § 16 VI IfSG liegt vor.
zu 10.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 16 Abs. 8 IfSG bzw. 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
Zu 12.
Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSD keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Ihren Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Dr. Gero Karthaus
Bürgermeister