Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesens (Bestattungsgesetz - BestG NRW) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 09. Juli 2014 und § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, in Verbindung mit § 37 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen, hat der Rat der Gemeinde Engelskirchen am 06.07.2016 folgenden 8. Nachtrag beschlossen:
Anlage zur Gebührensatzung der Gemeinde Engelskirchen für die Inanspruchnahme der Friedhöfe
Gebührentarif
Artikel 1
Abschnitt I - Nutzungsrecht an Grabstätten
Ziffer 5, Buchstabe b. erhält folgenden Zusatz in Klammern
Urnenreihengrab 2.310,00 €
(einschließlich Urnenreihengrab im Wurzelbereich von Bäumen)
Abschnitt I wird um folgende Ziffer 10 ergänzt
- Vereinsmitgliedern des Friedhofvereins Wallefeld/ Wahlscheid sowie der Friedhofspflegevereine Schnellenbach und Osberghausen werden beim Neuerwerb und auch bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Erdgrabes sowie eines Urnengrabes 4,86 € pro Jahr an Abschlag gewährt.
Artikel 2
Abschnitt II - Beerdigungsgebühren
Abschnitt II wird um folgenden Buchstaben D. ergänzt
- Mitglieder des Friedhofvereins Wallefeld/ Wahlscheid erhalten als Abschlag auf die entsprechende Gebühr für die Herstellung eines
Erdgrabes 300,00 €
Urnengrabes 150,00 €
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser 8. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen vom 13.09.2007 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Engelskirchen vom 13.09.2007 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zur Zeit geltenden Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres nach Datum der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Engelskirchen, den 07.07.2016
Dr. Gero Karthaus
Bürgermeister