Das Aufsteigen lassen von sogenannten Himmelslaternen ist in Nordrhein-Westfalen seit dem 14.07.2009 untersagt.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles keine Bedenken wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer Brandgefahr begründen.