Gemeinde Engelskirchen

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Beschlussvorlage - VO/0130/LP10-21

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf:

Der Rat der Gemeinde Engelskirchen beschließt, folgende Arbeitnehmervertreter/innen aus der von den Beschäftigten der OVAG Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH gewählten Vorschlagsliste in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu bestellen:

 

Mitglieder

Ersatzmitglieder

1.

Arhelger, Susanne

1.

Uhl, Pia

2.

Fröhlisch, Dominik

2.

Wiest, Edgar

3.

Schöler, Andreas

3.

Schaldach, Thomas

4.

Steinbach, Wilfried

4.

Bullach, Andrej

5.

Vogel, Ricarda

5.

Gründel, Anna-Lena

 

 

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Sachverhalt:

Die Gemeinde Engelskirchen ist an der OVAG Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH beteiligt.

 

Aus § 9 Nr. 2 d) des Gesellschaftsvertrages der OVAG und § 108a der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) resultiert, dass der Kreistag bzw. die Räte der kommunalen Gesellschafter die in den Aufsichtsrat der OVAG zu entsendenden Arbeitnehmervertreter/innen bestellen.

   

Folgende Regelungen  zur Wahl bzw. Bestellung der Arbeitnehmervertreter/innen sind hierbei zu berücksichtigen:   

 

Nach der aufgrund des § 108a Abs. 6 GO NRW erlassenen Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) wählen die Beschäftigten der Gesellschaft eine Vorschlagsliste der in den fakultativen Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter/innen. Der Kreistag bzw. der Rat der kommunalen Gesellschafter bestellt anschließend nach § 108a Abs. 3 GO NRW mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die zu entsendenden Aufsichtsratsmitglieder aus dieser Liste. Ebenso haben die kommunalen Gremien das Recht, mit der entsprechenden Mehrheit sämtliche Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 108a GO NRW. 

 

Sind in einer Gesellschaft mehrere kommunale Gesellschafter mit mehr als 50 % der Anteile beteiligt, bedarf die Bestellung nach § 108a Abs. 9 Nr. 1 GO NRW übereinstimmender Beschlüsse der Kommunalgremien mindestens so vieler kommunaler Gesellschafter, dass hierdurch insgesamt mehr als die Hälfte der kommunalen Beteiligung repräsentiert wird.

 

Nach dem Gesellschaftsvertrag entspricht die Amtszeit der Arbeitnehmervertreter/innen der Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder.

 

Das betriebliche Wahlverfahren  der OVAG-Beschäftigten für eine Vorschlagsliste hat ergeben, dass 5 Sitze besetzt werden sollen bzw. können. Die Personalbögen der zur Wahl stehenden Arbeitnehmervertreter/innen sind als nicht-öffentliche Anlage beigefügt.  

 

Den übrigen kommunalen Gesellschaftern werden gleichlautende Beschlussvorschläge unterbreitet.

 

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