Sachverhalt:
Gemäß § 52 Abs. 1 GO NRW bestellt der Haupt- und Finanzausschuss für die Erstellung der Niederschriften einen Schriftführer bzw. eine Schriftführerin. Diese Funktion kann sowohl von der Verwaltung als auch aus der Mitte des Rates vorgenommen werden.
Die Verwaltung geht jedoch zunächst davon aus, dass, wie bisher, Beschäftigte der Verwaltung diese Funktion übernehmen sollen.