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Ratsinformationssystem

24.02.2021 - 17 Gremientätigkeit und Nebentätigkeit des Hauptve...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Sachverhalt:

 

Gemäß § 17 Abs. 2 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes (KorruptionsbG) i.V.m. § 53 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) sind die Hauptverwaltungsbeamten verpflichtet, dem Gemeinderat bis zum 31. März eines Jahres eine Aufstellung über Nebeneinnahmen aus dem vorangegangenen Rechnungsjahr vorzulegen.

 

Bürgermeister Dr. Gero Karthaus ist seiner Offenlegungspflicht fristgerecht mit Schreiben vom 05. Februar 2021 an seinen allgemeinen Vertreter Norbert Hamm (Anlage) nachgekommen.      

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Beratungsfolge:

 

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Anlagen zur Vorlage