Straßenreinigung/Winterdienst
Straßenreinigung
Die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen ist eine gesetzliche Pflicht der Gemeinden, die Ihnen durch das Straßenreinigungsgesetz NRW vom 18.12.1975 auferlegt worden ist.
Die Reinigung erfasst neben dem Kehrdienst auch die Winterwartung. Dies gilt insbesondere für
- das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen
- das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
Die Reinigung der Gehwege kann durch die Straßenreinigungsatzung auf die Eigentümer der an die Straße angrenzenden und durch die Straße erschlossenen Grundstücke übertragen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen betrifft diese Übertragung der Reinigung auch die Fahrbahnen. Alles Nähere hierzu ist in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Engelskirchen geregelt. Diese Satzung wird in der Regel jährlich bezüglich der Gebührenhöhe als auch bezüglich sonstiger Reinigungsdetails den neuen Gegebenheiten angepasst.
Für die Durchführung der von der Gemeinde zu reinigenden Straßen wird eine Gebühr erhoben. Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen) und die Art der Reinigung. Straßenreinigungsgebühren sind neben den Anliegern auch von Hinterliegern zu zahlen. Hinterlieger sind solche Grundstückseigentümer, deren Grundstück nicht unmittelbar an die gereinigte Straße angrenzt, aber zum Beispiel durch einen Stichweg von dieser Straße erschlossen ist. Details über die Ermittlung der Frontlängen ergeben sich aus § 5 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung.
Die Festsetzung der Gebühr erfolgt im jährlichen Abgabenbescheid.
Kehrdienst
Die Durchführung des Kehrdienstes ist für alle Gehwege und baulich nicht voneinander getrennten Rad/Gehwegen und die überwiegende Anzahl der Fahrbahnen der Gemeindestraßen innerhalb der Ortslagen auf die Anlieger übertragen.
Die Reinigung hat monatlich mindestens einmal zu erfolgen, wobei außergewöhnliche Verschmutzungen jedoch unverzüglich zu beseitigen sind. Zur Reinigung gehört auch die Beseitigung von Unkraut und Laub.
Aus dem zur Straßenreinigungssatzung gehörenden Straßenverzeichnis ist ersichtlich, welche Straßen von den Anliegern und welche von der Gemeinde zu reinigen sind.
Hierfür wird eine Gebühr entsprechend der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung erhoben.
Winterdienst
Die Durchführung des Winterdienstes ist für alle Gehwege und nicht baulich getrennten Rad/Gehwege und für einige verkehrsunbedeutende Straßen bzw. Straßenteilstücke auf die Anlieger übertragen.
Hierbei ist in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Die Gehwege sind dabei in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee frei zu halten. Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist. Ihre Verwendung ist nur erlaubt
- in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (zum Beispiel Eisregen) in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
- an gefährlichen Stellen, an Gehwegen wie zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf oder –abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Eine unterlassene Räum- und Streupflicht kann neben einem empfindlichen Bußgeld und der Aufforderung den Gehweg verkehrssicher zu machen, auch im Falle eines Schadens von Verkehrsteilnehmern zu Schadensersatzforderungen gegenüber dem Anlieger führen.
Für die überwiegende Anzahl der Fahrbahnen der Straßen innerhalb der Gemeinde erfolgt der Winterdienst im Rahmen der Leistungsfähigkeit durch die Gemeinde und wird von dem Technischen Betrieb Engelskirchen/Lindlar durchgeführt.
Hierfür wird eine Gebühr entsprechend der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung erhoben.
Ansprechpartner
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Friedhelm Miebach
Fachleiter Querschnittsaufgaben
Telefon: (02263) 83-176
Fax: (02263) 83-8176
friedhelm.miebach@engelskirchen.de
Werner Kurth
Technische Dienste
Telefon: (02263) 83-165
Fax: (02263) 83-8165
werner.kurth@engelskirchen.de
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