Bildung, Soziales, Familie und Gesundheit
Soziales
Anspruch auf Sozialhilfe hat jeder Mensch, der sich nicht selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält. Das Gesetz, das diese Hilfe garantiert, ist das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Es ist Aufgabe der Sozialhilfe ,den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde der Menschen entspricht. Dabei ist es das Ziel der Sozialhilfe, die Selbsthilfekräfte zu stärken und die Leistungsberechtigen so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten.
Der Anspruch auf Sozialhilfe besteht unabhängig davon, ob die Notlage selbst verschuldet ist oder nicht. Die überwiegende Mehrheit der Sozialhilfeberechtigten ist ohne eigenes Verschulden in die Notsituation geraten, wegen der sie nun Sozialhilfe braucht und erhält.