Jobcenter Oberberg - Engelskirchen

Arge
Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter zwischen 15 und 64 Jahren haben seit dem
01. Januar 2005 für sich und ihre Familienangehörige (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Erwerbsfähig ist man, wenn unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich gearbeitet werden kann.

Trifft das nicht zu, können unter den üblichen Bedingungen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Sozialhilfe beantragt werden. 

Zuständig für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB II ist das
Jobcenter Oberberg - Engelskirchen
Engels-Platz 8
51766 Engelskirchen.

Laufende Leistungen

Zu den laufenden Leistungen gehören:

  1. der maßgebliche Regelsatz
  2. Kosten für eine angemessene Wohnung.

Während Sie Arbeitslosengeld II bekommen, sind Sie grundsätzlich pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung, falls für Sie keine Familienversicherung möglich ist. Die pauschalierten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zahlt allein der Träger.

Waren Sie unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II in einer privaten Krankenversicherung versichert, können Sie auch während des Alg II–Bezuges privat versichert bleiben.

Waren Sie bisher ohne Krankenversicherung und sind hauptberuflich selbständig tätig oder nach § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V versicherungsfrei, werden Sie ebenfalls nicht über Ihren Alg II–Bezug gesetzlich krankenversichert. Sie müssen dann für den Fall der Krankheit selbst vorsorgen. Gegebenenfalls kann Sie jedoch Ihre Grundsicherungsstelle mit einem Zuschuss finanziell unterstützen.

Mehrbedarf

Einen Mehrbedarf, den erwerbsfähige oder nicht erwerbsfähige Personen haben, der also nicht von Regelleistungen abgedeckt wird, kann der Träger zusätzlich zum Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übernehmen. Dafür gibt es einen Aufschlag (eventuell auch feste pauschale Beträge) zu der Regelleistung für folgende Personen:

  • Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent,
  • Alleinerziehende von Minderjährigen: 36 Prozent
  • Bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren, oder je 12 Prozent für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 Prozent,
  • Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten: 35 Prozent,
  • Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen (wenn diese nachweislich erforderlich ist): Kosten in angemessener Höhe.

Die Summe des insgesamt gezahlten Aufschlags für persönlichen Mehrbedarf darf nicht höher sein als der maßgebende Regelsatz.

Einmalige Leistungen

Die monatliche Regelleistung ist für den laufenden Unterhalt vorgesehen. Daneben können einmalige Leistungen erbracht werden für:

  1. die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  2. die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt,
  3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oder auch als Sachleistung (Gutscheine) gewährt. Es kann auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden.

Neben Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden insbesondere folgende Dienstleistungen angeboten:

  • Vermittlung und Beratung,
  • Erweiterte Berufsorientierung,
  • Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement, wenn Sie besondere Unterstützung und Beratung bei der Bewältigung Ihrer Probleme benötigen (z. B. Sucht- und Schuldnerberatung, psychosoziale Beratung, Betreuung von Kindern oder häusliche Pflege von Angehörigen),
  • Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung,
  • Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses,
  • Förderung aus dem Vermittlungsbudget zur Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung,
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  • Förderung der Selbständigkeit,
  • Förderung der Berufsausbildung oder Ausbildungsvorbereitung,
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung,
  • Förderung beschäftigter Arbeitnehmer,
  • Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
  • Eingliederungs- und Beschäftigungszuschüsse für Langzeitarbeitslose mit Vermittlungshemmnissen an Arbeitgeber,
  • Eingliederungszuschüsse und -gutscheine für ältere Arbeitnehmer,
  • Qualifizierungszuschüsse für jüngere Arbeitnehmer,
  • Einstiegsqualifizierung,
  • Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung
  • (Ein-Euro-Job) oder Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante,
  • Zuschüsse an Arbeitnehmer zur Aufnahme einer niedrig entlohnten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung,
  • Einstiegsgeld zusätzlich zur Arbeitsaufnahme oder wenn Sie sich selbstständig machen,
  • Vermittlungsgutscheine.